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Schufa muss Einträge schnell löschen

23. April 2025 | Bank- und Kapitalmarktrecht
Das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Köln vom 10. April 2025 (Az. 15 U 249/24) hat in der Rechtsprechung zum Datenschutz erhebliche Wellen geschlagen. Es behandelt die Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten im Kontext von Schuldnerverzeichnissen und stellt klare Anforderungen an die Löschung erledigter Negativ-Einträge.  Bezahlte Einträge müssen sofort gelöscht werden
Fabian Fritsch
Rechtsanwalt Fabian Fritsch Hafencity Hamburg

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Fabian Fritsch fokussiert sich auf den gewerblichen...

Das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Köln vom 10. April 2025 (Az. 15 U 249/24) hat in der Rechtsprechung zum Datenschutz erhebliche Wellen geschlagen. Es behandelt die Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten im Kontext von Schuldnerverzeichnissen und stellt klare Anforderungen an die Löschung erledigter Negativ-Einträge. 

Bezahlte Einträge müssen sofort gelöscht werden

Im vorliegenden Fall klagte ein Betroffener gegen eine Auskunftei, die trotz Begleichung seiner Schulden weiterhin Einträge über Zahlungsstörungen im Schuldnerverzeichnis speicherte und verarbeitete. Diese Einträge wurden an Dritte, darunter Banken und Telekommunikationsunternehmen, weitergegeben, was die Kreditwürdigkeit des Klägers beeinträchtigte. Der Kläger forderte die Löschung der Einträge sowie Schadensersatz gemäß Art. 82 DSGVO aufgrund eines immateriellen Schadens in Form von Rufschädigung.

Das Landgericht wies die Klage zunächst ab, da es keine vergleichbare Situation zwischen der Speicherung durch die Auskunftei und den öffentlichen Registern sah. Das OLG Köln hob dieses Urteil auf und gab dem Kläger weitgehend recht.

Das OLG Köln stützte seine Entscheidung auf die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Wesentliche Punkte der Entscheidung sind:

Zeitliche Begrenzung der Datenspeicherung:
Das Gericht stellte klar, dass die Speicherung von Daten über Zahlungsstörungen nach Erfüllung der Forderungen und Löschung aus dem öffentlichen Schuldnerverzeichnis nicht mehr zulässig ist. Es verwies auf den EuGH (Urteil vom 7. Dezember 2023, C-26/22), wonach die zeitlichen Beschränkungen für die Datenspeicherung in öffentlichen Registern auch für private Auskunfteien gelten. Eine fortdauernde Speicherung verletzt das Recht auf Schutz personenbezogener Daten gemäß Art. 8 GRCh.

Immaterieller Schaden gemäß Art. 82 DSGVO:
Das OLG erkannte einen immateriellen Schaden an, da die Weitergabe der Daten an Dritte die Kreditwürdigkeit des Klägers beeinträchtigte und eine Rufschädigung darstellte. Entscheidend war, dass der Kläger konkrete Nachteile nachweisen konnte, etwa durch die Übermittlung negativer Scorewerte an Vertragspartner. Das Gericht betonte, dass ein solcher Schaden nicht von weiteren Folgen abhängt (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 2025, VI ZR 183/22).

Abwägung der Grundrechte:
Das Gericht führte eine umfassende Abwägung der widerstreitenden Grundrechte durch. Während die Beklagte ihre unternehmerische Freiheit (Art. 16 GRCh) und die Informationsinteressen Dritter geltend machte, überwog das Recht des Klägers auf Achtung seines Privatlebens (Art. 7 GRCh). Die Speicherung erledigter Einträge wurde als unverhältnismäßig eingestuft, da kein überwiegendes öffentliches Interesse bestand.

Haftung der Auskunftei:
Die Beklagte konnte sich nicht darauf berufen, dass die Speicherung durch Dritte verursacht wurde. Das OLG stellte klar, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Auskunftei selbst eine eigenständige Verletzung darstellt (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Mai 2014, C-131/12).

Praktische Auswirkungen

Rechtsanwalt Fabian Fritsch: "Das Urteil hat weitreichende Konsequenzen für Betroffene, Auskunfteien und die Rechtspraxis - insbesondere im Umgang mit der Schufa wurden Personenrechte maßgeblich gestärkt!"

  • Für Betroffene:
    Personen, deren Schulden beglichen sind, können nun effektiver die Löschung veralteter Einträge verlangen. Das Urteil stärkt ihre Position, insbesondere bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen, da immaterielle Schäden wie Rufschädigung leichter anerkannt werden.
  • Für Auskunfteien:
    Unternehmen wie die Schufa müssen ihre Datenverarbeitungspraktiken überprüfen und sicherstellen, dass erledigte Einträge unverzüglich gelöscht werden.

Die Kanzlei Hafencity steht betroffenen Kunden von Auskunfteien wie der Schufa als juristischer Ansprechpartner zur Verfügung. Rechtsanwalt Fabian Fritsch: "Das Urteil des OLG Köln (15 U 249/24) setzt einen wichtigen Präzedenzfall für den Umgang mit personenbezogenen Daten in Schuldnerverzeichnissen. Es unterstreicht die Bedeutung der DSGVO und die Verpflichtung von Auskunfteien, erledigte Negativ-Einträge unverzüglich zu löschen. Für Betroffene bietet es eine stärkere Handhabe, ihre Rechte durchzusetzen, während Unternehmen gezwungen sind, ihre Datenpraktiken anzupassen!"

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